Wir wussten es schon immer, aber nun gibt es unter dem Zeichen S 0171 A – 171 – St 53 eine Entscheidung der Finanzbehörden: Generationenübergreifendes Wohnen per se kein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck. Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Förderung des generationsübergreifenden Wohnens weder ein gemeinnütziger (§ 52 AO) noch ein mildtätiger (§ 53 AO) Zweck. Dieser Rundverfügung (OFD Frankfurt am Main vom 31.10.07, S 0171 A – 171 – St 53) liegt der HMdF-Erlass vom 04.10.2007 – S 0171 A – 195 – II 4a – zugrunde. Die Rundverfügung bestätigt nochmals, dass Vereine, die sich fuer das generationenübergreifende Wohnen engagieren, Probleme mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ihres Vereins haben.
Ein Verein muss zwei Voraussetzungen erfüllen, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Er muss sowohl nach der Satzung als auch nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung fördern. Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind gemeinnützige Zwecke, mildtätige Zwecke und kirchliche Zwecke. Im Katalog der Abgabenordnung ist das generationsübergreifende Wohnen nicht als gemeinnütziger Zweck enthalten.
Vereine, die die Erlangung ihrer Gemeinnützigkeit darauf stützen, werden nach wie vor keinen Erfolg bei der Anerkennung haben. Nur wenn Zwecke wie die Förderung der Altenhilfe, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen o.a. aus dem Katalog der Abgabenordnung Vereinszweck sind, kommt eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Betracht.
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